Endlich, geht doch, werden viele Mittelständler und Verbände nun sagen. Die Politik hat jetzt gehandelt und eine Gesetzesänderung für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen. Kern der Reform ist die umgehende und rückwirkende Abschaffung der Berichtspflicht bezüglich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Hier das Wichtigste:
Aktuelle Beschlüsse
- Die bisherige Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023.
- Die Bußgeldvorschriften werden gelockert, so dass nur noch schwere Verletzungen sanktioniert werden.
- Die geplanten Änderungen setzen eine zentrale Vorgabe des Koalitionsvertrags um und sollen zusätzliche Bürokratie bis zum Inkrafttreten des EU-Gesetzes verhindern.
- Die nationalen Sorgfaltspflichten bleiben bis zur Übernahme der EU-Richtlinie (CSDDD, Umsetzung spätestens bis Juli 2027) bestehen.
Rolle des BAFA
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bleibt weiterhin die zentrale Aufsichtsbehörde für die Kontrolle des LkSG. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde öffentlich kommuniziert, dass das BAFA die Frist für die Einreichung der LkSG-Berichte auf den 31. Dezember 2025 verlängert hat. Ansonsten wurden bisher keine außerordentlichen neuen Weisungen an das BAFA veröffentlicht, die über die Anpassung an die Gesetzesänderung hinausgehen. Die Behörde informiert weiterhin Unternehmen über Handlungsspielräume und angepasste Berichtspflichten im Rahmen von Veranstaltungen und Informationsmaterialien.
Damit verschiebt sich der Fokus der Aufsicht von einer regelmäßigen Berichtspflicht hin zu einer risikobasierten, anlassbezogenen Kontrolle durch das BAFA, wobei Berichte erst ab bestimmten Schweregraden oder auf Nachfrage verlangt werden.
Entlastung für Unternehmen
Die Abschaffung der Berichtspflicht zum Lieferkettengesetz bringt für Unternehmen eine deutliche bürokratische und finanzielle Entlastung, insbesondere für mittelständische Betriebe. Unternehmen sparen künftig Zeit und Ressourcen, da die aufwändige Erstellung und Veröffentlichung des jährlichen Berichts an das BAFA entfällt.
Insbesondere Mittelständler und Zulieferer, die bisher vielfach von indirekten Berichtspflichten betroffen waren, gewinnen an Planungssicherheit und können Kapazitäten in anderen Bereichen einsetzen. Die jährliche Berichtspflicht war für viele Unternehmen besonders herausfordernd, da sie nicht nur formelle Angaben, sondern auch detaillierte Maßnahmen belegen mussten.
Compliance-Pflicht bleibt
Aber Achtung: Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten bleiben jedoch unverändert bestehen. Unternehmen müssen nach wie vor menschenrechtliche und umweltbezogene Standards beachten, Risiken identifizieren, Präventionsmaßnahmen treffen und interne Dokumentationen erhalten – nur ohne die Pflicht zur externen jährlichen Berichtsabgabe.
Unternehmen sind daher gut beraten, die Übergangszeit mit reduzierten Berichtspflichten für die strategische Digitalisierung und zur Prozessoptimierung zu nutzen, da mit der Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie wieder strengere Nachweispflichten ab spätestens 2027 zu erwarten sind.



