Ein Testament zu verfassen, ist weiterhin sehr sinnvoll. Mit einer schriftlich aufgesetzten „letztwilligen Verfügung“ können Sie bestimmen, wie Ihr Nachlass verteilt und wer Erbe werden soll, auch abweichend von der gesetzlichen Erbfolge. Ein notarielles Testament empfiehlt sich, da es fälschungssicher, eindeutig und automatisch beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert wird. Ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament ist ebenfalls wirksam, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die größte Herausforderung besteht dann darin, später die Echtheit und den tatsächlichen „letzten Willen“ zweifelsfrei nachzuweisen. Das Testament muss juristisch eindeutig und formwirksam sein, um Anfechtungen zu vermeiden.
Vorgaben für eigenhändige Testamente
- Eigenhändig: Das Testament muss vollständig eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein, vom Anfang bis zum Ende mit der Hand. Wer eine Prothese, den Fuß oder den Mund nutzt, kann dies ebenfalls tun, sofern ein Schriftvergleich die Urheberschaft belegt (§ 2247 BGB).
- Leserlich: Der Inhalt muss klar und lesbar sein. Das bestätigte das OLG Schleswig-Holstein (Az. 3 Wx 19/15 vom 16. 7. 2015): Ein Testament, das selbst Experten nicht entziffern konnten, wurde als unwirksam eingestuft.
- Schreibhilfe: Bei körperlichen Einschränkungen darf eine Hilfsperson die Hand führen, solange die Schriftzüge vom Erblasser stammen und erkennbar bleiben. In solchen Fällen ist ein notarielles Testament dringend zu empfehlen.
- Unterschrift: Eine eigenhändige Unterschrift ist zwingend. Sie sollte Vor- und Familiennamen enthalten. Andere Formen sind zulässig, solange keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen (§ 2247 Abs. 1, 3 BGB).
- Ort und Datum: Der Ort und ein vollständiges Datum (Tag, Monat, Jahr) sollten angegeben werden, um spätere Zweifel über den Zeitpunkt der Errichtung zu vermeiden.
- Aufbewahrung: Es wird empfohlen, das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Nur so wird sichergestellt, dass es im Erbfall gefunden und dem Nachlassgericht vorgelegt wird.
Weitere Hinweise
- Zentrales Testamentsregister: Notarielle und amtlich hinterlegte Testamente werden dort automatisch registriert. Eigenhändige Testamente erreichen das Register nur über die gerichtliche Verwahrung.
- Digitaler Nachlass: Testamente sollten immer auch Hinweise auf digitale Werte enthalten (z. B. Online-Konten, Cloud-Zugänge, Kryptowährungen, Social-Media-Profile). Dazu kann eine ergänzende digitale Nachlassverfügung sinnvoll sein.
- Gemeinschaftliches Testament: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Hier ist besondere Vorsicht bei späteren Änderungen geboten.
- Testierfähigkeit: Gerade bei älteren oder kranken Personen ist es ratsam, ärztliche Testierfähigkeitsbescheinigungen beizufügen, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.
- Neue Rechtsprechung: Gerichte achten verstärkt auf klare Formulierungen, um den wirklichen Willen zu ermitteln. Unklare Begriffe (“mein Lieblingsneffe soll erben”) führen oft zur Unwirksamkeit.



